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ZustV-KM
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 04.09.2002
§ 5
Leistungsbezüge, Anerkennung förderlicher Zeiten
(1) Die Befugnis zur Vergabe von Leistungsbezüge wird im Bereich der Grund- und Mittelschulen dem jeweils örtlich zuständigen fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamts, im Bereich der Förderschulen und der Schulen für Kranke sowie im Bereich der Staatlichen Schulämter dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidenten, im Bereich der sonstigen Schulen dem Schulleiter und im Übrigen dem Dienststellenleiter übertragen.
(2) Zuständig für die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG sind die Ernennungsbehörden.