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ZustV-KM
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 04.09.2002
§ 4
Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten
1Soweit die Regierungen, das Landesamt für Schule oder die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Sonderurlaub nach § 13 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung erteilen können, sind sie auch zuständig für die Anerkennung, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient (Art. 31 Abs. 3 Nr. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes), sowie für die Zustimmung nach Art. 73 Abs. 5 Satz 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). 2Dienstvorgesetzter im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes ist im Bereich der Staatlichen Schulämter, Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Klinikschulen der jeweils örtlich zuständige Regierungspräsident, im Bereich der sonstigen Schulen der Schulleiter und im Übrigen der Dienststellenleiter; diese können ihre Befugnisse innerhalb der Dienststelle delegieren. 3Dienstvorgesetzter im Sinn des Art. 6 Abs. 6 BayBG ist die gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayBG jeweils für die Ernennung zuständige Behörde.