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Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
(StMUK-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-KM)
Vom 4. September 2002
(GVBl. S. 424)
BayRS 2030-3-4-1-K
Vollzitat nach RedR: StMUK-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl. S. 424, BayRS 2030-3-4-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GVBl. S. 425) geändert worden ist
(1) Ernennungsbehörden sind
- 1.
-
die Regierungen für die Beamten
- a)
-
an Grund- und Mittelschulen,
- b)
-
an Schulen besonderer Art, ausgenommen Beamte an Realschul- und Gymnasialzügen,
- c)
-
an Förderschulen und Klinikschulen,
- d)
-
an staatlichen beruflichen Schulen, ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter, ständige Vertreter und weitere ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie Beamte an Beruflichen Oberschulen und am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,
- e)
-
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 mit Ausnahme der Beamten, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, an Staatlichen Schulämtern und staatlichen beruflichen Schulen mit Ausnahme der staatlichen Beruflichen Oberschulen,
jeweils in ihrem Dienstbereich,
- 2.
-
die Regierung von Oberbayern
für die Beamten an der Landesschule für Körperbehinderte,
- 3.
-
die Regierung von Unterfranken
für die Beamten am Stiftungsamt Aschaffenburg,
- 4.
-
die Regierung von Schwaben
für die Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 mit Ausnahme der Beamten, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen,
- 5.
-
das Landesamt für Schule
für die Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 mit Ausnahme der Beamten, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind,
- a)
-
in seinem Dienstbereich,
- b)
-
an staatlichen Gymnasien, Kollegs und Studienkollegs, staatlichen Realschulen und staatlichen Beruflichen Oberschulen für die Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
- 6.
-
die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit für die Beamten in der Besoldungsgruppe A 3 bis A 15 in ihrem Dienstbereich.
(2) 1Die Regierungen entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c auch über die Zuordnung staatlicher Lehrkräfte und Förderlehrer an private Grund- und Mittelschulen und Förderschulen nach Art. 31 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG). 2Sie entscheiden ferner im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d über die Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte nach Art. 44 Satz 1 BaySchFG.
(3) Die Regierungen sind bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d genannten beruflichen Schulen zuständig für die Übernahme der Beamten an kommunalen Schulen dieser Art in den Dienst des Freistaates Bayern gemäß § 17 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes.
(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) trifft die personelle Auswahl der im Tauschverfahren aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmenden oder dorthin abzugebenden Lehrkräfte.
§ 2
Weitere Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
(1) 1Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen:
- 1.
-
Erteilen eines Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
- 2.
-
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
- 3.
-
Übertragung, Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG),
- 4.
-
Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG),
- 5.
-
Gewähren von Antragsteilzeit (Art. 88 BayBG),
- 6.
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Gewähren von familienpolitischer Teilzeit und Beurlaubung (Art. 89 BayBG),
- 7.
-
Gewähren von Altersteilzeit (Art. 91 BayBG).
2Den Regierungen werden die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 für die an den Regierungen und Staatlichen Schulämtern tätigen Schulaufsichtsbeamten übertragen. 3Dem Landesamt für Schule werden die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 auch für die am Landesamt für Schule tätigen Beamten in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 übertragen, für die es nicht Ernennungsbehörde ist. 4Der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, dem Landesamt für Schule und der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit wird die Befugnis nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG für ihren Dienstbereich, mit Ausnahme des Direktors, übertragen.
(2) 1Den Regierungen wird die Befugnis zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Materialien des Dienstherrn einschließlich Festsetzung des Entgelts für die Inanspruchnahme (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 5 BayBG) für
- 1.
-
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche,
- 2.
-
die an den Regierungen und Staatlichen Schulämtern tätigen Schulaufsichtsbeamten
übertragen. 2Im Übrigen wird diese Befugnis den Behörden übertragen, die Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn verwalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 werden den Staatlichen Schulämtern für die Grundschulen und Mittelschulen, den Schulleitern der staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen, der Förderschulen und Klinikschulen, den staatlichen Schulleitern an den privaten Förderschulen und Schulen für Kranke für das staatliche Personal sowie dem Leiter der Landesschule für Körperbehinderte, dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten, dem Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und dem Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen folgende Befugnisse übertragen:
- 1.
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Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
- 2.
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Übertragung, Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG) in den Fällen der Unterrichts-, Dozenten- oder Erziehertätigkeit innerhalb und außerhalb staatlicher Einrichtungen, sofern die Nebentätigkeiten insgesamt den Umfang von sechs Wochenstunden nicht übersteigen; ausgenommen sind Nebentätigkeiten an Schülerheimen oder Erziehungseinrichtungen von staatlich verwalteten Stiftungen.
(4) Dem Vorstand/Leiter des Studienseminars wird abweichend von Abs. 1 die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG für Nebentätigkeiten von Studienreferendaren für das Lehramt an Gymnasien und an Realschulen übertragen.
(5) 1Dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung wird die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 bis 4 BayBG für ihren Dienstbereich übertragen. 2Für Nebentätigkeiten des Direktors verbleibt die Befugnis beim Staatsministerium.
(6) Die Befugnis nach Art. 49 Abs. 3 BayBG wird übertragen:
- 1.
-
den Staatlichen Schulämtern für die Abordnung und Versetzung von Lehrkräften und Förderlehrern an Grund- und Mittelschulen in ihrem jeweiligen Dienstbereich,
- 2.
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den Schulleitern der staatlichen Gymnasien und beruflichen Schulen für die Teilabordnung von Lehrkräften, soweit die Schule vom Staatsministerium beziehungsweise von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beauftragt wurde, Unterricht an anderen staatlichen Schulen zu übernehmen,
- 3.
-
den Schulleitern an staatlichen beruflichen Schulen darüber hinaus für die Teilabordnung von Lehrkräften zwischen staatlichen beruflichen Schulen, die in Personalunion geleitet werden.
§ 3
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
1Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen:
- 1.
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Anrechnung von Zeiten nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 7 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),
- 2.
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Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),
- 3.
-
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),
- 4.
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Abkürzung der Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LlbG, und berufspraktischen Leistungen, bei Lehrkräften auf höchstens ein Jahr und sechs Monate (Art. 36 Abs. 1 LlbG),
- 5.
-
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG),
- 6.
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Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 LlbG),
den Regierungen ferner die Befugnis über die Entscheidung zur Abkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c genannten Bereiche. 2Satz 1 gilt nicht, soweit eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist (Art. 36 Abs. 2 Satz 3 LlbG).
§ 4
Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten
1Soweit die Regierungen, das Landesamt für Schule oder die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Sonderurlaub nach § 13 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung erteilen können, sind sie auch zuständig für die Anerkennung, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient (Art. 31 Abs. 3 Nr. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes), sowie für die Zustimmung nach Art. 73 Abs. 5 Satz 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). 2Dienstvorgesetzter im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes ist im Bereich der Staatlichen Schulämter, Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Klinikschulen der jeweils örtlich zuständige Regierungspräsident, im Bereich der sonstigen Schulen der Schulleiter und im Übrigen der Dienststellenleiter; diese können ihre Befugnisse innerhalb der Dienststelle delegieren. 3Dienstvorgesetzter im Sinn des Art. 6 Abs. 6 BayBG ist die gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayBG jeweils für die Ernennung zuständige Behörde.
§ 5
Leistungsbezüge, Anerkennung förderlicher Zeiten
(1) Die Befugnis zur Vergabe von Leistungsbezüge wird im Bereich der Grund- und Mittelschulen dem jeweils örtlich zuständigen fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamts, im Bereich der Förderschulen und der Klinikschulen sowie im Bereich der Staatlichen Schulämter dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidenten, im Bereich der sonstigen Schulen dem Schulleiter und im Übrigen dem Dienststellenleiter übertragen.
(2) Zuständig für die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG sind die Ernennungsbehörden.
§ 6
Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung
(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird
- 1.
-
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Beamten an
- a)
-
staatlichen beruflichen Schulen, soweit sie nicht Schulleiter, Ständige Vertreter und Weitere Ständige Vertreter dieser Schulen sind –, ausgenommen Berufliche Oberschulen sowie das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,
- b)
-
Regierungen und Staatlichen Schulämtern im Schulaufsichtsdienst,
- 2.
-
im Übrigen den in § 1 Abs. 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen.
(2) Das Staatsministerium trifft die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung an die Leitung des Stiftungsamts Aschaffenburg.
§ 7
Kürzung und Rückforderung der Anwärterbezüge, Ausbildungskostenerstattung
(1) 1Den in § 6 Abs. 1 genannten Behörden wird die Befugnis für die
- 1.
-
Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG,
- 2.
-
Rückforderung der Anwärterbezüge im Fall der Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG
übertragen. 2Für Studienreferendare für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen trifft diese Entscheidung das Staatsministerium.
(2) Der zuletzt nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde wird die Zuständigkeit für die Festsetzung und Anforderung sowie für die Erstattung von Ausbildungskosten bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten der Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Naturwissenschaft und Technik bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene übertragen.
§ 8
Dienstreisen, Umzugskosten
(1) 1Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass im Inland wird
- 1.
-
dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Grund- und Mittelschulen,
- 2.
-
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die
- a)
-
Schulleiter an Förderschulen, an Klinikschulen sowie an der Landesschule für Körperbehinderte,
- b)
-
Schulaufsichtsbeamten an den Staatlichen Schulämtern,
- c)
-
Leitung des Stiftungsamts Aschaffenburg sowie
- 3.
-
dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien und Realschulen
übertragen.
2Das Staatsministerium nimmt die Zuständigkeit nach Satz 1 wahr für
- 1.
-
die Leiter der beruflichen Schulen,
- 2.
-
die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern sowie die Seminarvorstände des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen,
- 3.
-
die Leitungen der Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern und
- 4.
-
die Direktoren des Landesamts für Schule, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung.
(2) 1Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass ins Ausland wird, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3,
- 1.
-
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die
- a)
-
Beschäftigten und Schulleiter an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Klinikschulen sowie der Landesschule für Körperbehinderte,
- b)
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Beschäftigten an den staatlich verwalteten Studienseminaren,
- c)
-
Schulaufsichtsbeamten an den Staatlichen Schulämtern,
- 2.
-
der Regierung von Unterfranken für die Leitung und die Beschäftigten am Stiftungsamt Aschaffenburg sowie
- 3.
-
dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien und Realschulen
übertragen.
2Das Staatsministerium nimmt die Zuständigkeit nach Satz 1 wahr für
- 1.
-
die Leiter der beruflichen Schulen,
- 2.
-
die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, die Realschulen und die Berufliche Oberschule in Bayern sowie die Seminarvorstände des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen,
- 3.
-
die Leitungen der Abteilungen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern und
- 4.
-
die Direktoren des Landesamts für Schule, der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung.
(3) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen aus Anlass von sonstigen Schulveranstaltungen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) wird
- 1.
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dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Grund- und Mittelschulen,
- 2.
-
dem jeweiligen Schulleiter für die Beschäftigten an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und Klinikschulen
übertragen.
(4) 1Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde zur Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass wird der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die den privaten Grund- und Mittelschulen nach Art. 31 Abs. 6 BaySchFG zugeordneten Lehrkräften und Förderlehrern übertragen. 2Für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass des den privaten Förderschulen und Klinikschulen nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 6 BaySchFG zugeordneten Personals gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Beschäftigten und Schulleiter an staatlichen Förderschulen und Schulen für Kranke entsprechend mit der Maßgabe, dass statt des Schulleiters die jeweilige Regierung zuständig ist, soweit der Schulleiter nicht Dienstvorgesetzter des Personals ist.
(5) An den Studienkollegs bei den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Freistaates Bayern gelten die Regelungen für die Gymnasien entsprechend.
(6) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Zusage für die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe wird den Regierungen für die Beschäftigten und Schulleiter an den Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen übertragen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 8 mit Wirkung vom 1. April 2001 in Kraft.
München, den 4. September 2002
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Monika Hohlmeier, Staatsministerin