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ZustV-JM
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 27.07.1999
§ 7
Abgeltung von Erholungsurlaub
1Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 9 Abs. 1 UrlMV werden den nachstehend genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen:
1.
für die Richter und Staatsanwälte sowie die Beamten der Besoldungsgruppe B
a)
bei den Gerichten den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
b)
bei den Staatsanwaltschaften den Generalstaatsanwälten und
2.
für die Beamten bei den Justizvollzugseinrichtungen den Leitern dieser Einrichtungen.
2Für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.