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ZustV-JM
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 27.07.1999
§ 10
Waffenrecht
Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts werden für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz übertragen auf
1.
den Generalstaatsanwalt in München für die Bediensteten der Staatsanwaltschaften, der Generalstaatsanwaltschaften und des Justizvollzugs sowie
2.
den Präsidenten des Oberlandesgerichts München im Übrigen.