Inhalt
§ 4
Nebentätigkeit, Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten
Die Befugnisse nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 und Art. 86 BayBG werden übertragen
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dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts,
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den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
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den Generalstaatsanwälten,
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den Leitern der Justizvollzugsanstalten und
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dem Leiter der Justizvollzugsakademie.