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ZustV-IM
Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 02.03.2007
§ 16
Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte
Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staatsministeriums oder einer ihm nachgeordneten Behörde stehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet über die Versagung der Aussagegenehmigung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBG die Rechtsaufsichtsbehörde.