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ZustV-IM
Text gilt ab: 01.09.2019
Fassung: 02.03.2007
§ 10
Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen
1.
dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden mit Ausnahme der Bayerischen Versorgungskammer, sowie für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs,
2.
dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs für die Präsidenten und Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte,
3.
den Präsidien der Landespolizei für die Leiter und Leiterinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen,
4.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei für die Leiter und Leiterinnen der Bereitschaftspolizeiabteilungen, des Fortbildungsinstituts der Bayerischen Polizei und der Polizeihubschrauberstaffel,
5.
den für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörden und Dienststellen für die aus diesem Anlass durchzuführenden Dienstreisen.