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ZustV-FM
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 03.01.2011
§ 9
Abrechnung von Umzugs- und Reisekostenvergütungen
Für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und des Zentrums Staatsbäder wird dem Landesamt für Finanzen die Zuständigkeit übertragen
1.
für die Abrechnung von Umzugskostenvergütungen (Art. 15 Satz 1 des Bayerischen Umzugskostengesetzes),
2.
für die Abrechnung von Reisekostenvergütungen (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).