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ZustV-FM
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 03.01.2011
§ 4
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit nicht eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
1.
Zustimmung zu einem Wechsel innerhalb einer Fachlaufbahn (Art. 9 Abs. 1 LlbG),
2.
Anerkennung einer Qualifikation bei Übernahmen vom Bund oder anderen Ländern (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LlbG),
3.
Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),
4.
Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),
5.
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns im Umfang von höchstens drei Jahren (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 LlbG),
6.
Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG),
7.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes um bis zu drei Monate (Art. 27 Abs. 2 LlbG),
8.
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),
9.
Kürzung der Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen (Art. 36 Abs. 1 LlbG),
10.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 LlbG),
11.
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 LlbG),
12.
Kürzung der erforderlichen Dienstzeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG),
13.
Kürzung der Ausbildungsqualifizierung bei hinreichendem Kenntniserwerb (Art. 37 Abs. 4 LlbG) und
14.
Erstellen einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung (Art. 17a LlbG).