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ZustV-BM
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2019
§ 7
Leistungsbezüge
1Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird den Leitungen der in § 1 genannten Behörden für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen und für die Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen. 2Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.