Inhalt

ZustV-BM
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2019
§ 6
Jubiläumszuwendungen
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen sowie die Ausstellung von Dankurkunden wird den in § 1 genannten Behörden mit Ernennungszuständigkeit für alle Beamten und Beamtinnen in ihren jeweiligen Dienstbereichen übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Dankurkunden für die Leiter und Leiterinnen der dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden vom Staatsministerium ausgestellt.