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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 98a
Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
1.
Art. 32 Abs. 1 des Baukammerngesetzes,
2.
§ 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen sowie
3.
Art. 79 Abs. 2 Nr. 4 BayBO
sind je nach Zuständigkeit zur Listenführung die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zuständig.