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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 92
Staatsanwaltschaften
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
1.
§ 115 OWiG und Art. 21 LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet,
2.
§ 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
sind die Staatsanwaltschaften zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 Abs. 1 BayDSG, die durch Angehörige eines ordentlichen Gerichts begangen werden, sind die Generalstaatsanwaltschaften zuständig.