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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 95
Landesamt für Statistik
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Statistikgesetzes und nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes ist das Landesamt für Statistik zuständig.