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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 97
Landesbaudirektion Bayern
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 8 des Bauproduktengesetzes, die im Rahmen der Marktüberwachung nach § 10 Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen festgestellt werden, ist die Landesbaudirektion Bayern zuständig.