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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 93
Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 7 der Reblausverordnung ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig.