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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 91
Polizei
(1) 1Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach
1.
§§ 23, 24, 24a und 24c StVG, ausgenommen Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
2.
§ 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr sowie nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, soweit die Beförderung mit Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen betroffen ist,
3.
§ 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 bis 3 des Fahrpersonalgesetzes sowie der §§ 21 bis 25 der Fahrpersonalverordnung, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei festgestellt wurden,
4.
§ 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), soweit nicht das Bundesamt für Güterverkehr nach § 28 Abs. 4 BKrFQG zuständig ist,
5.
Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei festgestellt wurden,
6.
§ 194 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. l und Nr. 6 StrlSchG,
7.
§ 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) sowie § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
ist das Polizeiverwaltungsamt zuständig. 2In den Fällen der Nrn. 6 und 7 gilt dies nur, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden oder sie sonst im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen. 3§ 10 Abs. 3 GGBefG bleibt unberührt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind neben dem Polizeiverwaltungsamt auch die Dienststellen der Landespolizei und der Bereitschaftspolizei zuständig, solange sie die Sache nicht an das Polizeiverwaltungsamt oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben oder wenn die Staatsanwaltschaft die Sache nach § 41 Abs. 2 oder § 43 Abs. 1 OWiG an die Polizei zurück- oder abgibt.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 BayDSG sind im Bereich der Polizei die dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen zuständig.
(4) 1In anderen Fällen sind Dienststellen der Polizei für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig. 2Die Ermächtigung der Polizei zu Verwarnungen nach § 57 Abs. 2 OWiG bleibt unberührt.