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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 87
Regel- und Auffangzuständigkeit
(1) 1Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist vorbehaltlich abweichender Regelung in den §§ 88 bis 98 diejenige Verwaltungsbehörde zuständig, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. 2Satz 1 gilt nicht für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Naturschutzrechts oder der Zweckverbände.
(2) Ist nach Abs. 1 oder §§ 88 bis 98 keine zuständige Behörde bestimmt, sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.