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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 47b
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
(1) Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist in eigener Verantwortlichkeit im Freistaat Bayern zuständig für die Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Corona-Pandemie, der Bayerischen Lockdown-Hilfe, der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe und des Corona-Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Beträge.
(2) Abs. 1 gilt für die Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen entsprechend.