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ZustGVerk
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 28.06.1990
Art. 8
Verordnungsermächtigungen, Aufgaben- und Anordnungsübertragung
(1) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug der Vorschriften über die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr, über das Fahreignungsregister und über das Fahrlehrerwesen zuständigen Stellen zu bestimmen, soweit Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, die gemäß der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung für die Übertragung der Anordnungsbefugnis, die Aus- und Fortbildung der Transportbegleiter sowie die Aufsicht über die beliehenen Transportbegleitungsunternehmen zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen, soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die für den Vollzug der Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen, soweit Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
(3) Kreisfreie Gemeinden und der Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige staatliche Landratsamt, können sich zu einem Zweckverband gemäß dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zusammenschließen und diesem die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden
1.
für die Fahrzeugzulassung,
2.
für die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr,
3.
für das Fahrlehrerwesen oder
4.
nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
übertragen.