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ZustGVerk
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 28.06.1990
Art. 6
Übertragener Wirkungskreis
1Soweit nach Art. 2 bis 4 Gemeinden Straßenverkehrsbehörden sind, erfüllen sie diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. 2Die Landratsämter sind Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörde. 3Örtliche Straßenverkehrsbehörden, die zugleich Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen, unterliegen abweichend von Satz 2 in beiden Funktionen der Fachaufsicht der höheren Straßenverkehrsbehörde.