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Art. 4
Untere Straßenverkehrsbehörden
(1) Die unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, welche die Straßenverkehrs-Ordnung, § 4 der Ferienreiseverordnung sowie § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4 BImSchG den Straßenverkehrsbehörden zuweist, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden, die Bundesverwaltung oder die höheren Straßenverkehrsbehörden zuständig sind.
(2) Untere Verwaltungsbehörden im Sinn der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO sind die Zulassungsbehörden.