Inhalt
    
    
            
              Art. 5
               Höhere und Oberste Straßenverkehrsbehörden 
              
             
             1Die höheren Straßenverkehrsbehörden und die oberste Straßenverkehrsbehörde nehmen die Aufgaben wahr, welche die Straßenverkehrs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden und der zuständigen obersten Landesbehörde zuweist. 2Die höheren Straßenverkehrsbehörden erfüllen auch die Aufgaben zur Kennzeichnung von nummerierten Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr.