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ZLV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.11.2008
§ 9
Verfahren bei Neuauflagen bzw. Aktualisierungen
(1) 1Neuauflagen bzw. Aktualisierungen zugelassener Lernmittel und inhaltsgleiche digitale Fassungen bereits zugelassener gedruckter Lernmittel sind der Zulassungsbehörde durch die Antragsberechtigte oder den Antragsberechtigten unter Kennzeichnung etwaiger Veränderungen gegenüber der zugelassenen Vorauflage anzuzeigen. 2Die Anzeige gilt bei Neuauflagen und Aktualisierungen als Antrag auf Zulassung für den Gebrauch in den Schulen. 3Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) Die Neuauflage bzw. Aktualisierung gilt gegenüber der Anzeigenden oder dem Anzeigenden als zugelassen, wenn ihr bzw. ihm nicht innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der Anzeige die Einleitung eines Prüfverfahrens mitgeteilt oder die Zulassung versagt wird.