Inhalt
1Die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch in einer bestimmten Schulart und Jahrgangsstufe sowie in einem bestimmten Unterrichtsfach erfolgt durch Bescheid gegenüber dem Antragsteller. 2Sie gilt, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung auch als Zulassung für eine andere Schulart und Jahrgangsstufe sowie für ein anderes Unterrichtsfach.