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ZLV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.11.2008
§ 10
Zulassung für Schulversuche und zur Erprobung
1Zur Durchführung von Schulversuchen oder aus pädagogischen Gründen, insbesondere zur Prüfung neuer methodischer oder didaktischer Erkenntnisse, können Schulen beim Staatsministerium die befristete Verwendung weiterer Lernmittel beantragen. 2Das Staatsministerium kann dem Antrag entsprechen, wenn das Lernmittel die in § 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.