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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 15
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten
1.
ein Zeugnis mit der Gesamtprüfungsnote sowie der entsprechenden Notenbezeichnung,
2.
eine Bescheinigung mit den Noten der Klausuren sowie der Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils,
3.
eine Bescheinigung mit der erreichten Platzziffer, der Gesamtzahl der Teilnehmer und der Zahl der Teilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben.