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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 13
Gesamtprüfungsnote
1Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils und der Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils, geteilt durch zwei. 2Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 3Das LGL setzt für jeden Teilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, eine Platzziffer auf Grund seiner Gesamtprüfungsnote fest. 4Maßgeblich für die Festsetzung der Platzziffer sind die Teilnehmer, die sich der letzten Gesamtprüfungsleistung im selben Prüfungszeitraum unterziehen.