Inhalt
§ 14
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
-
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder
- 2.
-
im schriftlichen Prüfungsteil mindestens zweimal eine schlechtere Einzelnote als „ausreichend“ vergeben wurde.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist der Teilnehmer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.