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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 14
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder
2.
im schriftlichen Prüfungsteil mindestens zweimal eine schlechtere Einzelnote als „ausreichend“ vergeben wurde.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist der Teilnehmer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.