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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 20
Prüfungslisten
1Die Prüfungsämter haben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses je eine Prüfungsliste vorzulegen, aus der die Einzelnoten, die Notensumme und die Gesamtprüfungsnote der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hervorgehen. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Listen an den Landespersonalausschuss weiter.