Inhalt
(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtnote zusammengefasst.
(2) Diese wird gebildet aus
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der Note der schriftlichen Prüfung,
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der Note der schulpraktischen Prüfung,
- 3.
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der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen und
- 4.
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der nach § 15 Abs. 3 ermittelten Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz.
(3) 1Dabei werden die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der schulpraktischen Prüfung fünffach, die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung zweifach und die nach § 15 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz dreifach gezählt; der Teiler für die Ermittlung der Gesamtnote ist 12. 2Im Fall des § 6 Abs. 1 geht nur die für den ergänzenden Vorbereitungsdienst nach § 15 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz in die Ermittlung der Gesamtnote ein.