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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 16
Prüfungsergebnis
(1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtnote zusammengefasst.
(2) Diese wird gebildet aus
1.
der Note der schriftlichen Prüfung,
2.
der Note der schulpraktischen Prüfung,
3.
der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen und
4.
der nach § 15 Abs. 3 ermittelten Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz.
(3) 1Dabei werden die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der schulpraktischen Prüfung fünffach, die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung zweifach und die nach § 15 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz dreifach gezählt; der Teiler für die Ermittlung der Gesamtnote ist 12. 2Im Fall des § 6 Abs. 1 geht nur die für den ergänzenden Vorbereitungsdienst nach § 15 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz in die Ermittlung der Gesamtnote ein.