Inhalt
§ 17
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
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die Gesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist,
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- 2.
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die Note der schulpraktischen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist,
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- 3.
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die Durchschnittsnote aus der Note der schriftlichen Prüfung und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen schlechter als „ausreichend“ ist, oder
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- 4.
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die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.
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(2) Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.