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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 15
Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz, Handlungs- und Sachkompetenz
(1) 1Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes erstellen die Seminarleiterin oder der Seminarleiter Gutachten, in denen
1.
die Unterrichtskompetenz,
2.
die erzieherische Kompetenz und
3.
die Handlungs- und Sachkompetenz
einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers unter Verwendung von Notenstufen bewertet werden. 2In die Bewertung der erzieherischen Kompetenz sind Tätigkeiten, z.B. die Mitwirkung bei Projekten oder bei außerunterrichtlichen Aktivitäten einzubeziehen, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden. 3Bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz ist auch die Mitwirkung bei Prozessen der inneren Schulentwicklung zu berücksichtigen.
(2) Die Schulleitungen der Schulen, an denen die Bewerberin oder der Bewerber während des Vorbereitungsdienstes eingesetzt ist, teilen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrkraft den Seminarleiterinnen und Seminarleitern schriftlich mit, die die Beobachtungen bei Abfassung der Gutachten berücksichtigen.
(3) 1Aus den nach Abs. 1 zu erteilenden Noten wird eine Durchschnittsnote nach § 5 Abs. 2 gebildet. 2Dabei zählen die Noten der Unterrichtskompetenz und der erzieherischen Kompetenz je dreifach und die Note der Handlungs- und Sachkompetenz zweifach.