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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 13
Schulpraktische Prüfung
(1) Die schulpraktische Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik umfasst die Förderlehrertätigkeit mit Schülergruppen in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden.
(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die schulpraktische Prüfung mit Schülergruppen abzulegen, bei denen sie oder er während der im Stundenplan der Schule fest eingeplanten Wochenstunden mindestens sechs Wochen vor der Prüfung im Vorbereitungsdienst gearbeitet hat.
(3) Die Inhalte der schulpraktischen Prüfung sind den für die jeweilige Schülergruppe erstellten Förderplänen zu entnehmen und dürfen mit dieser noch nicht behandelt sein.
(4) 1Der Termin für die schulpraktische Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer schriftlich gegen Nachweis durch das zuständige Schulamt bekanntzugeben. 2Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. 3Für Terminverschiebungen auf einen späteren Zeitpunkt beträgt die Frist mindestens eine Woche.
(5) Zu Beginn der schulpraktischen Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission selbstständig abgefasste Ausarbeitungen in vierfacher Fertigung auszuhändigen, aus welchen die Inhalte und der Ablauf der schulpraktischen Prüfung im Sinn des Abs. 1 hervorgehen.
(6) 1Die Bewertung der Leistung einer jeden Prüfungsteilnehmerin oder eines jeden Prüfungsteilnehmers in der schulpraktischen Prüfung erfolgt jeweils durch die drei Kommissionsmitglieder gemeinsam. 2Bei abweichender Bewertung ist eine einheitliche Bewertung anzustreben. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 5 Abs. 1, die sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 aus den jeweiligen Bewertungen aller Mitglieder der Prüfungskommission ergibt. 4Die Note wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach ihrer Festlegung mündlich bekannt gegeben.
(7) 1Über den Verlauf der schulpraktischen Prüfung sowie über die Vorzüge und Mängel der dabei gezeigten Leistungen wird eine Niederschrift angefertigt, die zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. 2Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.