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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung ist eine Aufsichtsarbeit aus den Bereichen Erziehung und Unterricht einschließlich unterrichtsbezogener Praxisfelder zu fertigen.
(2) 1Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden. 2Es werden drei Aufgaben zur Wahl gestellt. 3Davon ist eine Aufgabe zu bearbeiten.
(3) Die Aufsichtsarbeit wird für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einheitlich vom Staatsministerium gestellt und an allen Prüfungsorten zur selben Zeit bearbeitet.
(4) 1Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Personen selbstständig und unabhängig voneinander bewertet (Erst- und Zweitkorrektur). 2Bei abweichender Beurteilung ist eine einheitliche Bewertung anzustreben. 3Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamts. 4Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.
(5) 1Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2In dieser Niederschrift ist festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeit gelöst wurden. 3Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beizufügen, in dem die ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.