Inhalt

ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 45
Voraussetzungen und Feststellung
(1) Die Qualifikation für den Justizwachtmeisterdienst erwirbt, wer mindestens 18 Monate im Justizdienst tätig war und die Ausbildung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 erfolgreich absolviert hat.
(2) 1Die Einstellungsbehörde stellt den Erwerb der Qualifikation gemäß Abs. 1 fest. 2Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts und des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts zu gleichen Teilen.