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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 43
Verhinderung
(1) 1Eine Prüfungsverhinderung (§ 33 APO) ist unverzüglich dem Landesjustizprüfungsamt mitzuteilen und nachzuweisen. 2§ 42 Abs. 2 Satz 3 gilt im Fall einer Krankheit entsprechend. 3Eine Verhinderung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach Abschluss des betreffenden Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.
(2) Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(3) 1Für Prüflinge, die eine Leistung in einem nicht zu vertretenden Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt haben, gilt § 33 APO entsprechend. 2Die Verhinderung muss in diesem Fall unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit oder sonstigen Aufzeichnungen oder die Ablegung der mündlichen Prüfung und vor Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung geltend gemacht werden.
(4) 1In den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 APO – gegebenenfalls in Verbindung mit § 33 Abs. 5 APO – werden die Nachwuchskräfte in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen. 2§ 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Eine Verhinderung entsprechend § 33 APO oder Abs. 3 kann in den Fällen des § 35 APO nicht geltend gemacht werden.