Inhalt
    
    
            
            (1) Diese Verordnung gilt für Nachwuchskräfte in der Fachlaufbahn Justiz
            
              - 1.
 
              - 
                
für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene (Justizwachtmeisterdienst), der zweiten Qualifikationsebene (Justizfachwirtedienst) und der dritten Qualifikationsebene (Rechtspflegerdienst),
               
              
              - 2.
 
              - 
                
für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes für den Justizfachwirtedienst,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten des Justizfachwirtedienstes für den Rechtspflegerdienst und
               
              
              - 4.
 
              - 
                
für den Gerichtsvollzieherdienst.
               
              
            
            (2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.