Inhalt
(1) 1Die Probezeit dauert bis Mitte Februar des ersten Ausbildungsjahres. 2Bei einer Erweiterung der Fächerverbindung dauert die Probezeit bis Mitte Dezember des weiteren Ausbildungsjahres.
(2) 1Die Probezeit kann um höchstens drei Monate verlängert werden, wenn dies voraussichtlich zum Bestehen der Probezeit führt oder ein wichtiger Grund vorliegt. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(3) 1Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit trifft die Lehrerkonferenz. 2Die Probezeit ist bestanden, wenn nach deren Ablauf festgestellt werden kann, dass der Studierende oder die Studierende den Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsgangs gewachsen ist.
(4) 1Hat ein Studierender oder eine Studierende die Probezeit nicht bestanden, so ist ihm oder ihr dies unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Gründe von der Leitung der Abteilung bekanntzugeben. 2Mit der Bekanntgabe endet das Ausbildungsverhältnis.