Inhalt
§ 4
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut erfordert
- 1.
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einen mittleren Schulabschluss,
- 2.
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die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung zum Fachlehrer oder zur Fachlehrerin, die auf Verlangen durch Vorlage eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen ist, und
- 3.
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Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
(2) 1Erforderlich ist zusätzlich für die Fächerverbindung
- 1.
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Ernährung und Gestaltung ein erfolgreicher Berufsabschluss
- a)
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als Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin,
- b)
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als Assistent für Ernährung und Versorgung oder Assistentin für Ernährung und Versorgung,
- c)
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als Diätassistent oder Diätassistentin oder
- d)
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in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung,
- 2.
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Englisch und Sport sowie Englisch und Informationstechnik ein
- a)
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erfolgreicher Berufsabschluss als staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent oder staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als erster Fremdsprache oder
- b)
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Abschluss als Diplomdolmetscher oder Diplomdolmetscherin mit dem Fach Englisch,
- 3.
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Musik und Informationstechnik
- a)
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ein Abschluss einer Berufsfachschule für Musik als staatlich geprüfter Ensembleleiter/Chorleiter/Kirchenmusiker oder staatlich geprüfte Ensembleleiterin/Chorleiterin/Kirchenmusikerin in den Fachrichtungen Klassik, Rock/Pop/Jazz, Musical, Volksmusik oder Kirchenmusik C-Prüfung,
- b)
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eine anderweitig abgelegte C-Prüfung oder
- c)
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der Bachelor of Music an den kirchlichen und staatlichen Hochschulen,
- 4.
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Sport und Informationstechnik ein erfolgreicher Berufsabschluss als
- a)
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Sportlehrer oder Sportlehrerin im freien Beruf oder
- b)
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Sportwissenschaftler, der in seinem oder Sportwissenschaftlerin, die in ihrem Studium eine sportpraktische Ausbildung in den lehrplanrelevanten Grundsportarten nachweisen kann.
2Das Staatsministerium kann für die Aufnahme im Einzelfall andere Berufs- oder Studienabschlüsse gegebenenfalls ergänzt durch förderliche Berufstätigkeiten als gleichwertig anerkennen.
(3) Die Aufnahme für die Ausbildung in einem Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung für eine Fächerverbindung nach § 2 Abs. 2 voraus.