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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 16.08.2022
§ 7
Aufnahmeverfahren
(1) Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Abteilung des Staatsinstituts, bei der diese beantragt wurde.
(2) 1Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der Abteilung des Staatsinstituts, bei der diese beantragt wurde. 2Zur gleichmäßigen Auslastung kann nach gegenseitiger Abstimmung der Abteilungen des Staatsinstituts die Zuteilung zu einer anderen Abteilung, bei welcher der Ausbildungsgang angeboten wird, erfolgen. 3Sind mehr Bewerber und Bewerberinnen vorhanden, als insgesamt für einen Ausbildungsgang an den Abteilungen des Staatsinstituts aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.
(3) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn des Studienjahres und ist dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerber und Bewerberinnen am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber dem Staatsinstitut nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert sind.
(4) 1Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Aufnahmeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht oder vollständig vorgelegt wurden. 2Sie kann auch versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber oder die Bewerberin für die Tätigkeit als Lehrkraft ungeeignet erscheinen lassen.
(5) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
1.
die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht nachweist,
2.
zweimal die Probezeit nach § 8 in dem Ausbildungsgang nicht bestanden hat,
3.
ein Ausbildungsjahr nach § 20 Abs. 2 in dem Ausbildungsgang nicht mehr wiederholen darf,
4.
den Ausbildungsgang innerhalb der nach § 2 Abs. 4 verbleibenden Höchstausbildungsdauer nicht erfolgreich abschließen kann,
5.
die in dem Ausbildungsgang abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen darf.