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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 16.08.2022
§ 4
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in das Staatsinstitut erfordert
1.
einen mittleren Schulabschluss,
2.
die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung zum Fachlehrer oder zur Fachlehrerin, die auf Verlangen durch Vorlage eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen ist, und
3.
Bestehen eines Eignungstests gemäß § 6.
(2) 1Erforderlich ist zusätzlich für die Fächerverbindung
1.
Ernährung und Gestaltung ein erfolgreicher Berufsabschluss
a)
als Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin,
b)
als Assistent für Ernährung und Versorgung oder Assistentin für Ernährung und Versorgung,
c)
als Diätassistent oder Diätassistentin oder
d)
in einem handwerklichen Ausbildungsberuf mit gestalterischem Schwerpunkt in den Bereichen Mode, Keramik-, Holz- oder Flechtwerkgestaltung,
2.
Englisch und Sport sowie Englisch und Informationstechnik ein
a)
erfolgreicher Berufsabschluss als staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent oder staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin mit Englisch als erster Fremdsprache oder
b)
Abschluss als Diplomdolmetscher oder Diplomdolmetscherin mit dem Fach Englisch,
3.
Musik und Informationstechnik
a)
ein Abschluss einer Berufsfachschule für Musik als staatlich geprüfter Ensembleleiter/Chorleiter/Kirchenmusiker oder staatlich geprüfte Ensembleleiterin/Chorleiterin/Kirchenmusikerin in den Fachrichtungen Klassik, Rock/Pop/Jazz, Musical, Volksmusik oder Kirchenmusik C-Prüfung,
b)
eine anderweitig abgelegte C-Prüfung oder
c)
der Bachelor of Music an den kirchlichen und staatlichen Hochschulen,
4.
Sport und Informationstechnik ein erfolgreicher Berufsabschluss als
a)
Sportlehrer oder Sportlehrerin im freien Beruf oder
b)
Sportwissenschaftler, der in seinem oder Sportwissenschaftlerin, die in ihrem Studium eine sportpraktische Ausbildung in den lehrplanrelevanten Grundsportarten nachweisen kann.
2Das Staatsministerium kann für die Aufnahme im Einzelfall andere Berufs- oder Studienabschlüsse gegebenenfalls ergänzt durch förderliche Berufstätigkeiten als gleichwertig anerkennen.
(3) Die Aufnahme für die Ausbildung in einem Erweiterungsfach setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung für eine Fächerverbindung nach § 2 Abs. 2 voraus.