Inhalt

BayWoFG
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 10.04.2007
Art. 8
Fördergrundsätze
Bei der Förderung sind insbesondere zu berücksichtigen
1.
die regionalen und örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse,
2.
die besonderen Anforderungen des zu versorgenden Personenkreises, insbesondere die Anforderungen des barrierefreien Bauens für Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind,
3.
die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Siedlungsstrukturen,
4.
der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die ökologischen Anforderungen an den Bau von Wohnraum und die Anforderungen Kosten sparenden und Ressourcen schonenden Bauens,
5.
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen stehen,
6.
der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele der Wohnraumförderung,
7.
die Vermeidung nicht gerechtfertigter Wohnkostenentlastungen,
8.
besondere Ansätze zur Weiterentwicklung nachhaltiger Wohnraumversorgung.