Inhalt
    
    
            
              Art. 10
               Gegenstände und Empfänger der Förderung 
              
             
            (1) Gegenstände der Förderung sind der Wohnungsbau, der Erwerb von Wohnraum, die Modernisierung sowie die Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum.
            (2) 1Empfänger ist bei der Förderung
            
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                des Wohnungsbaus und der Modernisierung der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher, 
- 2.
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                des Erwerbs von Wohnraum der Erwerber, 
- 3.
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                der Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum der Eigentümer oder der sonst hierzu Berechtigte. 
 2Der Empfänger muss die Gewähr dafür bieten, dass der Förderzweck erreicht wird.