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BayWoFG
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 10.04.2007
Art. 13
Förderentscheidung
(1) 1Die zuständige Stelle kann die Förderung schriftlich durch Förderbescheid oder vertraglich gewähren (Förderentscheidung). 2Im Förderbescheid bestimmte Bindungen wirken gegen den Rechtsnachfolger. 3Im Übrigen trifft die Förderentscheidung die für die jeweilige Förderung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über Ziel und Gegenstand der Förderung, Art, Höhe, Dauer, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Art und Dauer der Bindungen sowie Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Objekt. 4Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Bindungen werden bestimmt bei der
1.
Mietwohnraumförderung als Belegungs- und Mietbindungen nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 Abs. 1 bis 5; dabei können Bindungen außer an gefördertem Wohnraum ganz oder zum Teil an nicht gefördertem Wohnraum begründet werden,
2.
Eigenwohnraumförderung als Belegungsbindungen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 6,
3.
Modernisierungsförderung an Mietwohnraum als Miet- und Belegungsbindungen nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3, Abs. 3 und 4 oder zusätzlich als Belegungsbindungen nach Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 2 und 5, an Eigenwohnraum als Belegungsbindungen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 6.