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BayWoBindG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 23.07.2007
Art. 4
Erteilung des Wohnberechtigungsscheins, Verordnungsermächtigungen
(1) 1Der Wohnberechtigungsschein wird in entsprechender Anwendung der Art. 4 bis 7 sowie des Art. 14 Abs. 2 und 3 BayWoFG erteilt. 2Die Einkommensgrenze beträgt
1.
für einen Einpersonenhaushalt 17 500 €,
2.
für einen Zweipersonenhaushalt 27 500 €,
zuzüglich für jede weitere
zum Haushalt rechnende Person 5 000 €;
maßgeblich ist das Gesamteinkommen. 3Die Einkommensgrenze nach Satz 2 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um weitere 1 300 €. 4Gleiches gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
(2) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die in Abs. 1 genannten Einkommenshöchstgrenzen anzupassen, wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung zur Beibehaltung der bisher erfassten Zielgruppe der Wohnraumförderung und zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erforderlich ist. 2Die Ermächtigung nach Satz 1 umfasst auch die Bestimmung des Erhöhungsbetrags für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG sowie für jedes Kind, dessen Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
(3) 1Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5) kann die zuständige Stelle abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung eine höhere Einkommensgrenze bestimmen, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse durch sonstige belegungsrechtliche Maßnahmen
1.
Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung nicht hinreichend berücksichtigt oder
2.
sozial stabile Bewohnerstrukturen nicht geschaffen oder erhalten
werden können. 2Die Höchstbeträge nach Art. 11 Abs. 1 BayWoFG dürfen nicht überschritten werden. 3Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen; die Rechtsverordnung ist aufzuheben, soweit die Gebietseigenschaft nach Art. 5 nicht mehr besteht.