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WSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.12.2009
§ 8
Übertritt an eine andere Wirtschaftsschule
1Für den Übertritt aus einer nicht staatlich anerkannten Schule an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Wirtschaftsschule gelten die §§ 4 bis 6 entsprechend. 2Während des Schuljahres ist der Übertritt nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.