Logo Bayern.Recht
Logo Bayern Logo Bayern
  • Zur Startseite von BAYERN.RECHT
  • Zur Trefferliste der letzten Suche

Navigation

Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenWahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) Vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 868) BayRS 2035-2-F (§§ 1–57)
  • Bereich reduzierenErster Teil Wahl des Personalrats (§§ 1–32)
  • Bereich erweiternErster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl (§§ 1–24)
  • Bereich erweiternZweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für das Wahlverfahren (§§ 25–30)
  • Bereich erweiternDritter Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 31–32)
  • Bereich erweiternZweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrats und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 33–45)
  • Bereich erweiternDritter Teil Wahl des Hauptpersonalrats und der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 46–52)
  • Bereich erweiternVierter Teil Wahl des Gesamtpersonalrats und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (§ 53)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Teilwiederholungswahlen (§ 54)
  • Bereich erweiternSechster Teil Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei (§ 55)
  • Bereich erweiternSiebter Teil Schlußvorschriften (§§ 56–57)
  • [Schlussformel]

Inhalt

WO-BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.12.1995
Gesamtansicht
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument

Erster Teil Wahl des Personalrats

Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl (§§ 1–24)
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für das Wahlverfahren (§§ 25–30)
Dritter Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 31–32)
  • Bayern.de
  • BayernPortal
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Barrierefreiheit
  • Hilfe
  • Kontakt
    • A
    • A
    • A
         Kontrastwechsel