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BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 42
Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften
(1) Die Kosten des Ausbaus tragen die Unternehmer.
(2) 1Ist der Freistaat Bayern als Unternehmer zum Ausbau eines Gewässers zum Zwecke des Hochwasserschutzes verpflichtet, so erhebt er von den Gemeinden Beiträge und Vorschüsse in Höhe von 20 % der Ausbaukosten. 2Satz 1 gilt nicht für den Bau gesteuerter Flutpolder mit einem planmäßigen Wirkbereich für Hochwasserereignisse, die statistisch seltener als einmal in 100 Jahren auftreten, sowie für den Bau von staatlichen Wasserspeichern, soweit diese überwiegend anderen Zwecken als dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt sind. 3Umlagefähige Kosten sind die im Zusammenhang mit dem Ausbau entstehenden Aufwendungen. 4Dies sind die Kosten für
1.
die Planung,
2.
den Grunderwerb,
3.
die mit dem Ausbau in Zusammenhang stehenden Entschädigungszahlungen und
4.
die nach Kostenberechnung des Unternehmers bei Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu erwartenden Baukosten unter Berücksichtigung der erwarteten Bauzeit und Preissteigerungen, die auf Basis des Mittelwertes der Steigerungen der vom Landesamt für Statistik veröffentlichten Baupreisindizes für Straßenbau, Brücken im Straßenbau und Ortskanäle der letzten zehn vollendeten Kalenderjahre zu diesem Zeitpunkt ermittelt wurden,
nach Abzug der Allgemeinkosten. 5Erhält zum Zeitpunkt nach Satz 4 Nr. 4 eine Gemeinde Stabilisierungshilfen nach Art. 11 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) oder gehört sie zum finanzkraftschwächsten Zehntel ihrer jeweiligen Größenklasse, ermittelt anhand der vom Landesamt für Statistik veröffentlichten Daten, kann abweichend von Satz 1 von der Erhebung von Beiträgen und Vorschüssen ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; § 163 der Abgabenordnung (AO) gilt entsprechend. 6Beiträge und Vorschüsse nach Satz 1 werden durch die Wasserwirtschaftsämter festgesetzt, sofern diese nicht in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt wurden.
(3) 1Erlangt eine Person durch einen Ausbau, der in einem anderen Land durchgeführt wird, einen Vorteil, so ist sie verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Ausbau durchgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten. 2Das gilt nur, soweit Gegenseitigkeit besteht.